1 / 2 Einbürgerungstest Fragenkatalog zur Testvorbereitung. Aufgabe 01 - 157 von 310 Fragen
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Einbürgerung in Deutschland
Übergabe einer Einbürgerungsurkunde
Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen.
Sie müssen dazu einen Antrag stellen. Ab Ihrem 16. Geburtstag können Sie diesen Antrag selbst stellen. Für Kinder und Jugendliche unter 16 müssen die Eltern den Antrag stellen.
Antragsformulare erhalten Sie bei den zuständigen Einbürgerungsbehörden. Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, erfahren Sie bei:
der Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde
den Jugendmigrationsdiensten (JMD)
der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE)
der Stadt- oder Kreisverwaltung.
Hervorhebung als Tipp: Tipp
Es hilft, vor der Abgabe des Antrags ein Beratungsgespräch in der Behörde zu führen. Dabei können Sie viele Fragen direkt klären.
Kosten
Die Einbürgerung kostet 255 Euro pro Person. Für minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51 Euro zu bezahlen. Minderjährige, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden, müssen ebenfalls 255 Euro bezahlen.
Wenn Sie nur sehr wenig verdienen oder mehrere Kinder (mit)eingebürgert werden, kann die Gebühr reduziert oder Ratenzahlung vereinbart werden.
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung, eine Blaue Karte EU oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die ihrem Zweck nach zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann
bestandener Einbürgerungstest (Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland)
seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (diese Frist kann nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt werden, bei besonderen Integrationsleistungen sogar auf sechs Jahre)
eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II
ausreichende Deutschkenntnisse
keine Verurteilung wegen einer Straftat
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit (hier gibt es Ausnahmen je nach Herkunftsland, bitte sprechen Sie mit der Einbürgerungsbehörde).
Einzelheiten hierzu finden Sie in der rechten Spalte unter "Wege zur Einbürgerung".