Let´s Replay Return to Castle Wolfenstein [HD] - Part 1 - Flucht aus dem Schloss
Im Jahr 943, tausend Jahre vor der Spielhandlung, wurde der grausame König Heinrich I. von einem Magier mittels eines Zaubers in ein unterirdisches Gefängnis verbannt. 1943 findet die SS bei Ausgrabungen Heinrichs Gefängnis und versucht, ihn durch verschiedene okkulte Rituale daraus zu befreien, um ein „modernes dunkles Reich“ aufzubauen und Hitler den Endsieg zu ermöglichen.
B.J. Blazkowicz, US-Army Ranger, soll rausfinden, was die Deutschen auf Burg Wolfenstein planen. Jedoch wird er während der Infiltration zusammen mit seinem Kollegen erwischt und gefangen genommen. Letzendlich wird sein Kollege gefoltert und getötet und es liegt an Blazkowicz, Geheimnisse der Burg Wolfenstein zu erkunden und den Plan der Nazis zu verhindern.
Return to Castle Wolfenstein kam am 19. November 2001 auf den Markt für PC raus und wurde von Gray Matter Interactive entwickelt. Als Publisher agierte id Software, dass auch Unterstützung bei der Entwicklung leistete. Wenig später folgten die Xbox und PS2-Versionen. Das Spiel bekam überragende Rezensionen und Bewertungen und erhielt sogar einige Auszeichnungen wie "Bestes Actionspiel des Jahres".
In Deutschland sind sowohl die englische Originalversion als auch die deutsche, von Nazi-Symbolen befreite Version indiziert. Zur Zeit der Veröffentlichung war der Ablauf einer Indizierung noch anders als heute. Zunächst stufte die USK ein Spiel ein. Return to Castle Wolfenstein erhielt so in der deutschen Version die Freigabe ab 16 Jahren. Eine darauf folgende Indizierung war möglich und gültig, die USK-Einstufung war bedeutungslos. Wäre das Spiel nach der gesetzlichen Änderung veröffentlicht worden, so hätte die vorhergehende USK-Einstufung eine Indizierung (der deutschen Version) durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unmöglich gemacht.
Ungeachtet der Indizierung ist § 86a StGB („Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“) zu beachten, da in der englischen Version des Spiels „Kennzeichen“ im Sinne des § 86a StGB Abs. 2 (z. B. Hakenkreuze und andere NS-Symbolik) enthalten sind. Dadurch ist der gewerbsmäßige Handel jener Version unter Umständen verboten. Auf ein bereits in Privatbesitz befindliches Spiel hat dies keinen Einfluss, da das Spiel nicht gewerblich vorrätig gehalten wird
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